Die BAM ist eine der EU-weiten Prüfstellen, die pyrotechnische Gegenstände auf Sicherheit prüft, bevor sie auf den Markt gelangen. Mehr Informationen dazu, wie die BAM Feuerwerk prüft, finden Sie hier.

Darf ich Feuerwerk aus anderen Ländern, wie z. B. Polen oder Tschechien nach Deutschland einführen? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?

Grundsätzlich ist dies zulässig, sofern das Feuerwerk von einer der sogenannten “Benannten Stellen“ der EU, zu denen auch die BAM zählt, auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden EU-Richtlinie zur Pyrotechnik hin geprüft wurde. In diesem Fall hat das betreffende Produkt eine vierstellige Registriernummer (z. B. 0589 für die BAM) und trägt ein CE-Zeichen.

Im deutschen Sprengstoffgesetz gibt es jedoch Einschränkungen bzw. zusätzliche Regelungen, die nur in Deutschland zum Tragen kommen.

Für registrierte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (u.a. Raketen, Batterien und Knallkörper) gilt beispielsweise, dass sie nur von Personen über 18 Jahren nach Deutschland eingeführt und verwendet werden dürfen, auch wenn diese Feuerwerkskörper im europäischen Ausland teilweise schon mit 16 Jahren gekauft werden dürfen.

Außerdem dürfen folgende pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 nur an Erlaubnisinhaber*innen oder Befähigungsscheininhaber*innen oder von diesen verwendet werden (§ 20 Absatz 4 der 1. SprengV):

  • Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
  • Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
  • Schwärmer und
  • pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

Auch muss die Gebrauchsanweisung von Verwender*innen vollständig verstanden werden, was beim Kauf von Feuerwerk im Ausland nicht immer gegeben ist, da diese Gegenstände seitens der Hersteller*innen so nicht für die deutschen Markt produziert wurden.

Des Weiteren gelten zusätzliche Bestimmungen für den Transport, die Verwendung (z. B. Abbrandzeiten) und Lagerung. National ist zudem das Vorhandensein einer Lager- und Verträglichkeitsgruppe für Feuerwerk gesetzlich vorgeschrieben.

Die BAM empfiehlt daher Verbraucher*innen grundsätzlich, Feuerwerk für die Verwendung in Deutschland auch nur in Deutschland und nicht im europäischen Ausland zu kaufen.

Was gilt es bei der Online-Bestellung von Feuerwerk (auch aus dem Ausland) zu beachten?

Auch im Internet bestelltes Feuerwerk muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Für die Überwachung des Online-Handels sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zuständig, i.d.R. die Gewerbeaufsicht (oder entsprechende Behörden mit gewerbeaufsichtlichen Aufgaben).

Es gilt zu beachten, dass es sich bei Lieferungen von Feuerwerk um Gefahrguttransporte handelt, die bestimmten rechtlichen Vorgaben genügen müssen.

Woher weiß ich, dass mein Feuerwerk geprüft ist? Wie kann ich illegales Feuerwerk erkennen?

Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Geprüftes Feuerwerk muss beide Kennzeichen aufweisen. Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche benannte Stelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht für die BAM.

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Achten Sie auch darauf, dass eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt.

Infografik: Finger weg von illegalem Feuerwerk

Achten Sie beim Kauf von Feuerwerk auf die die Registriernummer und das CE-Zeichen.

Quelle: BAM

Wieviel Feuerwerk darf ich als Privatperson in meinem PKW transportieren?

Feuerwerksartikel sind pyrotechnische Gegenstände und damit Gefahrgut. Privatpersonen dürfen Feuerwerk der Kategorien F1 und F2, welches der Gefahrenklasse 1.4 zugeordnet ist, bis zu einem Bruttogewicht von bis 50 kg brutto transportieren (Gesamtgewicht inklusive aller pyrotechnischen Substanzen und Materialien, einschließlich Verpackung).

Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2, welche der Gefahrenklasse 1.1 bis 1.3 zugordnet sind, dürfen bis zu einem Bruttogewicht von 5 kg transportiert werden, sofern diese Feuerwerkskörper einzelhandelsgerecht abgepackt sind.

Darüber hinaus gelten die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen.

Wieviel Feuerwerk darf ich privat lagern?

Handelt es sich um einen bewohnten Raum, dürfen Sie Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 mit maximal 1 kg an Nettoexplosivstoffmasse (NEM) privat lagern. Die NEM ist auf der Verpackung oder Verpackungseinheit zu finden.

In einem unbewohnten Raum eines Wohngebäudes (z. B. nicht genutztes Gästezimmer, Wäscheraum) darf Feuerwerksköper der Kategorien F1 und F2 bis zu einer Menge von 10 kg NEM aufbewahrt werden.

In einem Gebäude ohne Wohnraum (z.B. eine abgetrennt stehende Garage) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 bis zu einer NEM von 15 kg gelagert werden.

Zur Veranschaulichung: Eine Feuerwerksbatterie kann 1 kg Gesamtgewicht haben, während die Nettoexplosivstoffmasse (pyrotechnische Substanz) darin 350 g betragen kann.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Feuerwerk kühl und trocken gelagert wird, da z.B. Feuchtigkeit zu Funktionsverlust und zu hohe Temperaturen zur ungewollten Auslösung führen können. Das Abstellen von Feuerwerksartikeln in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen ist zu vermeiden. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht und kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Auch sollten in unmittelbarer Nähe keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen, wie z.B. Spraydosen.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre "Sicheres Silvester"

Ich habe noch Feuerwerk aus vergangenen Jahren. Kann ich das noch benutzen?

Sollten Verbraucher*innen noch Feuerwerk aus vergangenen Jahren übrighaben, wird dringend empfohlen, dieses nicht zu zünden, um Unfälle zu vermeiden.

Feuerwerk, welches länger aufbewahrt wurde, kann unter Umständen durch die Aufnahme von Feuchtigkeit seine Funktion verlieren oder langsamer reagieren. In diesem Fall ist unbedingt von erneuten Anzündversuchen abzusehen, da es sonst überraschend doch noch reagieren kann. Jedoch auch übermäßig trocken aufbewahrtes Feuerwerk kann seine Funktion im Rahmen der erlaubten Grenzen etwas verändern und ggf. etwas schneller oder langsamer reagieren. Daher ist es besonders wichtig, die Verwendungshinweise und Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten.

Was macht illegale Knallkörper so gefährlich?

Illegale Knallkörper können zu erheblichen Verletzungen führen. Diese enthalten oft nicht nur Schwarzpulver, sondern sind mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt oder enthalten eine deutlich größere Nettoexplosionsmasse (NEM). Zudem ist nicht gewährleistet, dass vom Moment des Anzündens bis zum Zünden des Knallkörpers auch genügend Zeit bleibt, um den benötigten Sicherheitsabstand einzunehmen. So kann z. B. das Zünden eines Knallkörpers in der Hand gravierende Verletzungen zur Folge haben, die zu schweren Verbrennungen bis hin zum Verlust der Finger sowie zu Gehörschäden führen können.

Der Umgang mit nicht geprüften und CE-gekennzeichneten Gegenständen stellt einen Straftatbestand dar.

Darf ich als Privatperson Schallerzeuger der Kategorie P1 zu Silvester verwenden?

Prinzipiell gilt: Schallerzeuger der Kategorie P1 dürfen NICHT als Feuerwerkskörper (für Unterhaltungszwecke) verwendet werden, sondern ausschließlich gemäß ihrem jeweiligen technischen Zweck. Dieser ist üblicherweise in der Kennzeichnung dargestellt. Eine Zweckentfremdung, beispielsweise zu Silvester als Ersatz für (Blitz-)Knallkörper, stellt eine missbräuchliche Verwendung dar. Aufgrund der Brisanz und Masse an Substanzen in diesen pyrotechnischen Gegenständen können schweren Verletzungen bei der missbräuchlichen Verwendung auftreten. Die Hauptgefährdungen hierbei sind ein zu hoher Schalldruckpegel in einer zu geringen Entfernung, schwere Verbrennungen sowie Verletzungen, beispielsweise bei Explosion der Pyrotechnik in der Hand.

Wie entsorge ich Feuerwerk richtig?

Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die empfindlich gegenüber Schlag-, Reib- und Wärmeeinflüssen sind. Daher muss im Hinblick auf die Entsorgung mit besonderem Augenmerk vorgegangen werden. Die folgenden Empfehlungen zum Umgang mit Feuerwerk, das nicht oder nicht vollständig funktioniert hat, gelten vorbehaltlich regionaler Entsorgungsvorschriften ausschließlich für kleine Mengen an Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2:

Reste von CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern, wie beispielsweise leere Feuerwerksrohrbatterien oder Raketen mit Leistäben, die vollständig funktioniert haben, können aufgrund der Umsetzung der explosionsgefährlichen Stoffe nach ausreichender Abkühlung (beispielsweise über Nacht) in der Restmülltonne entsorgt werden.

Bei CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern die nicht oder nicht vollständig funktioniert haben, sind noch explosionsgefährliche Stoffe in den Gegenständen enthalten. Aufgrund der nicht absehbaren Gefahren sind diese Feuerwerkskörper keinesfalls erneut anzuzünden, sondern nach ausreichender Abkühlung in einem Recycling- oder Wertstoffhof mit Behandlung für gefährlichen Abfall zu entsorgen.

Feuerwerkskörper mit einer Altzulassung (beispielsweise BAM-PII-XXXX) dürfen nicht mehr verwendet werden und sind möglichst in Originalverpackung ebenfalls bei einem Recycling- oder Wertstoffhof mit Behandlung für gefährlichen Abfall zu entsorgen.