Prüfen von Pyrotechnik: Warmlagerung im Trockenschrank.

Prüfen von Pyrotechnik: Geprüft wird u.a., ob die Feuerwerksartikel den Belastungen bei Handhabung, Transport und Lagerung standhalten. Hier zu sehen: die Warmlagerung im Trockenschrank.

Quelle: BAM

Die BAM ist eine der benannten Stellen in der EU, die pyrotechnische Gegenstände, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, auf Sicherheit gemäß den Bestimmungen der geltenden Richtlinie prüft (Baumusterprüfung bzw. Konformitätsbewertung).

Die Prüfung erfolgt in der Regel unter Anwendung von (harmonisierten) Normen, die produktspezifische Kriterien festlegen. Hierbei gilt es insbesondere zu prüfen, ob konstruktive und funktionstechnische Anforderungen erfüllt sind.

Dazu werden:

  • 10 Gegenstände in Anlieferungszustand belassen
  • 10 Gegenstände mechanisch belasten: Eine Stunde mit einer Frequenz von 1 Hub/s und einer Beschleunigung von 490 m/s2 auf einem Rütteltisch.
  • 10 Gegenstände warmlagern:
    Nach Wahl des Herstellers entweder 48 Stunden bei einer Temperatur von 75 °C oder 28 Tage bei einer Temperatur von 50 °C.
  • 3 Gegenstände delaborieren:
    Auseinandernehmen und überprüfen, ob die maximal zulässigen Massen eingehalten wurden und keine verbotenen Substanzen oder Gemische enthalten sind.
  • 30 Gegenstände nach den jeweiligen Konditionierungen (warm lagern und rütteln) und im Anlieferungszustand auf dem BAM-Sprengplatz anzünden und überprüfen, ob die Gegenstände fehlerfrei funktionieren und alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

Eine positive Konformitätsbewertung erfolgt nur, wenn alle Prüfungen ohne Fehler sind.

Nur Feuerwerksartikel, die durch eine benannte Stelle wie die BAM bauartgeprüft sind, sind in ihrer Handhabung bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher.

Vorgaben für die Prüfung von Feuerwerk - EU-Richtlinien

Seit dem 4. Januar 2010 müssen alle Feuerwerksartikel, die für den europäischen Markt bestimmt sind, nach der EU-Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände baumustergeprüft sein. Mit der Neufassung ging die EU-Richtlinie 2007/23/EG in die EU-Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt über:

  1. Nationale Umsetzung in deutsches Sprengstoffrecht ist abgeschlossen
  2. keine wesentlichen Änderungen für Endverbraucher bei Feuerwerk der Kategorie F2

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