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315 Antrag auf Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für ein Baumuster als Druckgefäß EN 14208:2004 zur Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeverkehrsweg

Zum Antrag (*)

Die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen ist durch die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) geregelt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die zuständige Behörde für Kapitel 6.2 des IMDG-Codes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie können hier eine Zulassung für ein Baumuster als Druckgefäß nach Abschnitt 6.2.3 IMDG-Code als Verwendungserweiterung von für den Landverkehr zugelassenen Baumustern beantragen. Als Grundlage für diese Zulassung wird als technisches Regelwerk die Norm EN 14208:2004 in Verbindung mit 6.2.3 und 6.2.4 ADR/RID (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene) anerkannt.