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314 Festlegung zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen-Batterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen nach Sondervorschrift 376

Zum Antrag (*)

Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, der Schiene und den Binnengewässern ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland. Sie können hier eine Festlegung zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Ionen-Zellen und Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3480 und 3481, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift 376 für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschifffahrt (ADN) und See (IMDG-Code) beantragen.