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310 Anerkennung von Inspektionsstellen für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) nach 6.5.4.4 ADR/RID

Zum Antrag (*)

Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, der Schiene und den Binnengewässern ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. In der GGVSEB ist vorgesehen, dass Inspektionsstellen die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach 6.5.4.4 ADR/RID durchführen. Diese Inspektionsstellen müssen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannt sein. Das Anerkennungsverfahren ist in der BAM-GGR 002 beschrieben. Hier können Sie eine Anerkennung als Inspektionsstelle beantragen.