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308 Festlegung der Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter

Zum Antrag (*)

Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, der Schiene und den Binnengewässern ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland. Sie können hier eine Festlegung für die Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter gem. ADR/RID/IMDG-Code 4.1.1.15 beantragen.