Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, der Schiene und den Binnengewässern ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. In der GGVSEB ist festgelegt, dass die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die zuständige Behörde für Kapitel 6.2 des ADR ist. In ADR 6.2.6.3.2 ist vorgesehen, dass für gefüllte Druckgaspackungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde alternative Methoden der Dichtheitsprüfung, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie die Prüfung im Heißwasserbad nach ADR 6.2.6.3.1 aufweisen, angewendet werden dürfen. Hier können Sie eine Zustimmung zur Anwendung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB § 8 Absatz 1 Nr. 1f)
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Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Zustimmung zur Anwendung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen nach ADR 6.2.6.3.2
- Formloses Schreiben zur Übernahme der Kosten, die durch die Bearbeitung der BAM anfallen
- Die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung sind in der jeweils aktuell gültigen Version folgender Checkliste dargestellt: https://tes.bam.de/TES/Navigation/DE/Gefahrgut/Druckgaspackungen/druckgaspackungen.html)
- Weitere Nachweise ggf. nach Aufforderung
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Voraussetzungen
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Zustimmung zur Anwendung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen ohne Vorbedingungen gestellt werden. Die notwendigen Voraussetzungen nach ADR 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2 müssen jedoch im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nachgewiesen werden.
Zusätzlich hat sich der Befüller durch eine erstmalige und danach in 1- bis 2-jährigem Abstand zu wiederholende Auditierung der Qualitätssicherungssysteme der Dosen- und Ventilhersteller davon zu überzeugen, dass diese Systeme eingerichtet sind und dauerhaft angewandt werden. Als zusätzliche Anforderung legt die BAM außerdem fest, dass eine statistische Probe von mindestens 1 von 2000 gefüllten Druckgaspackungen im Wasserbad bei 50 °C zu prüfen ist. Der Befüller der Druckgaspackungen hat sich im Hinblick auf diese Anforderungen einer erstmaligen Überprüfung und wiederkehrenden Nachprüfungen zur Zufriedenheit der BAM zu unterziehen. Die BAM ist vorab schriftlich über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für alle Änderungen bei den zusätzlich vertraglich eingebundenen Herstellern leerer Druckgaspackungen und Ventilsätze. Die Zustimmung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
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Kosten
Die Kosten für die Zustimmung zur Anwendung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen werden nach zeitlichem Aufwand abgerechnet. Die Kosten pro Arbeitsstunde sind in der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV), Anlage 3 geregelt.
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Bearbeitungsdauer
Antragsteller ohne jegliche Erfahrung in diesem Bereich müssen mit 6 bis 9 Monaten rechnen.
Auch für Verlängerungsanträge wird empfohlen, diesen 6 Monate vor Ablauf der Anerkennungsfrist zu stellen.