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301 [Kennzeichen und die Bauartzulassung von] Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID bzw. IMDG-Code

Zum Antrag (*)

Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, der Schiene und den Binnengewässern ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. Die Verpackungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern müssen in der Regel durch eine dafür zuständige Behörde zugelassen werden. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder kurz BAM ist in Deutschland zuständig für diese Zulassungen. Hier können Sie eine Zulassung für Gefahrgutverpackungen beantragen. Die BAM berät Sie zu diesem Thema und hilft Ihnen eine Zulassung für Gefahrgutverpackungen zu erhalten.

LeiKa-Schlüssel

99089138007000

Rechtsgrundlage(n)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 http://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (online Formular 301) auf Zulassung einer Gefahrgutverpackung
  • Ggf. Formloses Schreiben zur Übernahme der Kosten die durch die Bearbeitung der BAM anfallen
  • Prüfbericht(e) durch BAM oder von der BAM anerkannten Prüfstelle
  • Technische Zeichnungen
  • Weitere Nachweise nach Aufforderung (z.B. Fotos)

Voraussetzungen

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Zulassung einer Gefahrgutverpackung ohne Vorbedingungen gestellt werden. Im Lauf des Verfahrens werden jedoch Prüfberichte von BAM anerkannten Prüfstellen benötigt. Der Hersteller der Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel muss in der Regel sein Qualitätssicherungsprogramm von der BAM anerkennen lassen und sich einer regelmäßigen Fertigungsüberwachung durch die BAM oder von der BAM anerkannte Fertigungsüberwacher unterziehen.

Veränderungen an bestehenden Zulassungen von Gefahrgutverpackungen können nur vom Zulassungsscheininhaber beantragt werden.

Kosten

Gebühren, Auslagen, etc.

Die Kosten für die Zulassung einer Verpackung, einer Großverpackung, eines Großpackmittels (IBC), einer Bergungsverpackung oder einer Bergungsgroßverpackung für Gefahrgut werden nach der (GGKostV) abgerechnet: Gebühren gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GGBefG i. V. m. § 1 und Anlage 3 GGKostV.

Bearbeitungsdauer

Antragsteller ohne jegliche Erfahrung in diesem Bereich müssen mit 3 bis 9 Monaten rechnen.
Hat ein Antragsteller bereits die Kostenübernahme und die Bedingungen zum Qualitätssicherungsprogramm und zur Fertigungsüberwachung geregelt und die Bauartprüfung durchführen lassen, so verringert sich die Bearbeitungsdauer auf etwa 10 Arbeitstage vom Eingang des Antrages bei der BAM bis zur Fertigstellung der Zulassung.

Ansprechpunkt

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Fachbereich 3.1 Sicherheit von Gefahrgutverpackungen und Batterien

Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Postanschrift: 12200 Berlin
Telefon: +49 30 8104-0,
Fax: +49 30 8104-7-2222

E-Mail: info(at)bam.de,
De-Mail: info(at)bam.de-mail.de
Internet: www.bam.de

Weitere Informationen

Gefahrgutregeln der BAM

Von der BAM anerkannte Prüfstellen

Von der BAM anerkannte Überwachungsstellen