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201 Verbringungsgenehmigungen für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen

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Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland verbringen bzw. transportieren möchten, benötigen Sie eine sogenannte Verbringungsgenehmigung.

Die Verpflichtung zur Genehmigung von Verbringungsvorgängen ergibt sich aus der Europäischen Richtlinie 2014/28/EU für den Umgang mit zivilen Explosivstoffen und ist in Deutschland im SprengG § 15 und 15a geregelt.

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die BAM zuständig für die Genehmigung von grenzübergreifenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

Anträge können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein, die befugt sind zum Umgang mit Explosivstoffen (z. B. Schießpulver, Treibladungspulver, Sprengstoffe, NC-Pulver etc.)

Wer zivile Explosivstoffe verbringen will, muss nachweisen, dass er zum Umgang mit Explosivstoffen berechtigt ist. Benötigt wird dafür:

  • eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 SprengG oder
  • eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG oder
  • ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

Zudem muss derjenige, der zivile Explosivstoffe empfangen will, nachweisen, dass er zum Erwerb mit Explosivstoffen berechtigt ist.

Die Verbringungsgenehmigung wird von der BAM für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren oder zum einmaligen Transport (in der Regel für 3 Monate gültig) erteilt.

In der Verbringungsgenehmigung muss festgelegt werden, wer die Explosivstoffe verbringt (sogenannte Frachtführer) und auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll.

LeiKa-Schlüssel

99089033000000

Rechtsgrundlage(n)

§ 15 und § 15a im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/

Anlage 1 Nr. 1 SprengG
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/anlage_i.html

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 SprengG
  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG
  • Befähigungsschein nach § 20 SprengG

Kosten

Gebühren, Auslagen, etc.

Die Kosten für die Verbringungsgenehmigungen für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen werden nach zeitlichem Aufwand abgerechnet. Die Kosten pro Arbeitsstunde sind in der BAM Besonderen Gebührenverordnung (BAMBGebV) geregelt. Die Zeitgebühr je Stunde beträgt laut BAMBGebV 161 Euro.
https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/

Bearbeitungsdauer

Etwa 4 Wochen

Ansprechpunkt

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 2.4 Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen/Pyrotechnik; Meldestelle

Unter den Eichen 87
12205 Berlin
Telefax: +49 30 8104-71249
E-Mail: meldestelle.verbringen@bam.de

Weitere Informationen

Merkblatt zum Verbringen von Explosivstoffen