Register EG-Baumusterprüfung für Feuerwerk der Kategorie F2

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Quelle: BAM

Information zum Verfahren der Anzeige nach § 6 Absatz 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Mit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (Pyrotechnik-RL) wurde festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-RL 2007/23/EG vereinbar ist.

Auf Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) wird die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit Wirkung vom 10. November 2016 das o.g. Verfahren außer Vollzug setzen und alle bis zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Anzeigeverfahren, die pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Pyrotechnik-Richtlinie betreffen, nicht mehr gemäß § 6 Abs. 4 der 1. SprengV abschließen, sondern einstellen.

Neue Anzeigen gemäß § 6 Abs. 4 der 1. SprengV für pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Pyrotechnik-Richtlinie werden ab diesem Datum nicht mehr entgegengenommen.

Fachbereich Explosivstoffe