
Bruttogewicht und Nettoexplosivstoffmasse eines Feuerwerkskörpers
Quelle: BAM
Privatpersonen dürfen Feuerwerk max. 50 kg brutto transportieren. Darüber hinaus gelten die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen.
Lagergrenzen im privaten Bereich sind abhängig von Lagergruppenzuordnung (möglicher Gefährdung) und Art des Gebäudes und der Nutzung (bewohnt/unbewohnt).
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und in der Regel auch für F2 gilt die Lagergruppe 1.4.
Das heißt:
Gebäude mit Wohnraum - bewohnter Raum: max. 1 kg NEM
Gebäude mit Wohnraum - Nicht bewohnter Raum: max. 10 kg NEM
Gebäude ohne Wohnraum: max. 15 kg NEM
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrung in kleiner Menge erfüllt den Tatbestand einer Straftat (Aufbewahrung im nicht genehmigten Lager) nach dem SprengG und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Lagerbedingungen
Grundsätzlich gilt: Lagern Sie gekauftes Feuerwerk kühl und trocken. Lagern Sie Feuerwerk nicht in der Nähe von Heizungen, offenem Licht oder brennbaren Flüssigkeiten und Gasen. Bewahren Sie gekauftes Feuerwerk nicht in Reichweite von Kindern auf.