Amtliche Mitteilungen
Die BAM ist gemäß § 5 SprengG zuständig für die EG Baumusterprüfung von pyrotechnischen Gegenständen.
Qualitätssicherungsverfahren für Feuerwerk der Kategorie 4
Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Die BAM ist gemäß § 5 SprengG zuständig für die EG-Baumusterprüfung von Anzündmitteln.
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BAM Bundesanstalt für
Materialforschung
und -prüfung
Fachbereich 2.3
Explosivstoffe