Amtliche Mitteilungen
Für Feuerwerkskörper mit den UN-Nummern (Klassifizierungscodes) 0333 (1.1G), 0334 (1.2G), 0335 (1.3G), 0336 (1.4G), 0337 (1.4S) gilt folgende Vorschrift:
"Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode
darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des
ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt."
(Zuständige Behörde ist zum Beispiel die BAM Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung.)
Die Zustimmung erfolgt in Form einer Bescheinigung durch die BAM, die Anlagen enthalten tabellarisch die beantragten Gegenstände. Die Beantragung der Zustimmung erfolgt mit Hilfe eines formlosen Antragschreibens an die BAM und eines beiliegenden ausgefüllten Formulars für die Angabe von relevanten Kenndaten zur Beurteilung auf Verwendung der o.g. Klassifizierungscodes.
Formulare für die Angabe von relevanten Kenndaten
E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Formulare: ADR-SP-645@bam.de
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BAM Bundesanstalt für
Materialforschung
und -prüfung
Fachbereich 2.3
Explosivstoffe