Amtliche Mitteilungen
Die BAM ist gemäß § 5 SprengG zuständig für die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (explosionsgefährliche Stoffe der chemischen Industrie; z.B. Peroxide).
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe (PDF, Stand: 2013-01-24)
Desweiteren ist die BAM gemäß § 2 SprengG zuständig für die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit und die Zuordnung von neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen zu einer der Stoffgruppen der Anlage II des SprengG.
Feststellungsbescheid Nr. 413 Acetonperoxide (PDF, 2002-02-26)
Liste von Bekanntmachungen der gemäß § 2 SprengG von der BAM seit 1987 neu getroffenen Feststellungen (erste bis sechzehnte Liste)
(PDF, Stand: 2011-06-24)
Darüber hinaus ist die BAM ist gemäß § 4 Abs. 3 der 2. SprengV zuständig für die Zuordnung zu Lager- und Verträglichkeitsgruppen für sonstige explosionsgefährliche Stoffe.
43. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2004-11-01)
44. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2004-11-01)
45. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2004-11-01)
46. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2005-11-18)
47. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2008-03-12)
48. Liste von Lagergruppenzuordnungen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
(PDF, Stand: 2011-06-24)
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BAM Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
Fachbereich 2.2
Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme