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Amtliche Mitteilungen

Gefahrgutrecht

Kurzzeichen von Betrieben für die regelmäßige Wartung an IBC

Die BAM legt in Abstimmung mit den Betrieben für die regelmäßige Wartung an IBC ein Kurzzeichen fest, das in die vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung aufzunehmen ist.

Die Regelmäßige Wartung an IBC umfasst folgende Tätigkeiten:
a) Reinigung;
b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; d. h. Ersatz nicht integrierter Bestandteile, durch Bestandteile, die der ursprünglichen Spezifikation des Herstellers entsprechen oder
c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt; d. h. Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die keine direkte Rückhaltefunktion hat

Hinweise:

In der nachstehenden Tabelle sind diejenigen Betriebe aufgeführt, deren Zeichen für die regelmäßige Wartung an den jeweils aufgeführten IBC-Bauarten durch die BAM zugelassen sind. Für Betriebe, die zusätzlich über ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die regelmäßige Wartung an IBC zur Beförderung gefährlicher Güter verfügen und deren Tätigkeiten somit gemäß BAM-GGR 001 überwacht werden, sind in der Liste weitere Angaben zum QSP enthalten. Die Tabelle wird im vierteljährlichen Turnus aktualisiert.

Kurzzeichen von Betrieben für die regelmäßige Wartung an IBC  (pdf 30 KB)

Gefahrgutrecht | Fachguppe 3.1 | Überwachungsstellen

2011-01-26  

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Fachgruppe 3.1

Dr. rer. nat.
Anita Schmidt
Unter den Eichen 44-46
12203 Berlin
Telefon:
+49 30 8104-1313
E-Mail:
Anita.Schmidt@bam.de