Amtliche Mitteilungen
Die BAM legt in Abstimmung mit den Betrieben für die regelmäßige Wartung an IBC ein Kurzzeichen fest, das in die vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung aufzunehmen ist.
Die Regelmäßige Wartung an IBC umfasst folgende Tätigkeiten:
a) Reinigung;
b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des
Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der
Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des
Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; d. h. Ersatz
nicht integrierter Bestandteile, durch Bestandteile, die der ursprünglichen
Spezifikation des Herstellers entsprechen oder
c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion
hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck
aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart
herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen),
vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt; d. h.
Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die keine direkte Rückhaltefunktion
hat
Hinweise:
In der nachstehenden Tabelle sind diejenigen Betriebe aufgeführt, deren Zeichen für die regelmäßige Wartung an den jeweils aufgeführten IBC-Bauarten durch die BAM zugelassen sind. Für Betriebe, die zusätzlich über ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die regelmäßige Wartung an IBC zur Beförderung gefährlicher Güter verfügen und deren Tätigkeiten somit gemäß BAM-GGR 001 überwacht werden, sind in der Liste weitere Angaben zum QSP enthalten. Die Tabelle wird im vierteljährlichen Turnus aktualisiert.
Kurzzeichen von Betrieben für die regelmäßige Wartung an IBC (pdf 30 KB)
Gefahrgutrecht | Fachguppe 3.1 | Überwachungsstellen
Fachgruppe 3.1
Dr. rer. nat.