Amtliche Mitteilungen
Als Nachweis der Qualifikation von Rekonditionierbetrieben durch ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) für die Rekonditionierung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter legt die BAM in Abstimmung mit diesen Betrieben ein Kurzzeichen fest, das in die vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung aufzunehmen ist.
Die Rekonditionierung umfasst folgende
Tätigkeiten an Verpackungen:
a) für ein Metallfass:
(i) vollständige innere und äußere Reinigung und
(ii) herstellen der ursprüngliche Form, Austausch aller Dichtungen, die nicht
integrierter Teil der Verpackung sind und
(iii) Kontrolle auf Mängelfreiheit nach der Reinigung aber vor dem erneuten
Anstrich – Aussortierung mängelbehafteter Verpackungen
b) für ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:
(i) vollständige innere und äußere Reinigung
(ii) Austausch alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung
sind
(iii) Kontrolle auf Mängelfreiheit nach der Reinigung – Aussortierung
mängelbehafteter Verpackungen
(nicht integrierte Teile der Verpackung, sind die Bestandteile, die ohne
Beschädigung der Verpackung ausgetauscht werden; z. B. ist der Austausch von
eingeklebten oder geschäumten Deckeldichtungen zulässig)
Hinweise:
In der nachstehenden Tabelle sind diejenigen Betriebe aufgeführt, deren
Fertigung vorschriftsgemäß überwacht wird, außerdem sind Angaben zum QSP der
Betriebe enthalten.
Die Tabelle wird im vierteljährlichen Turnus aktualisiert.
Rekonditionierer-Kurzzeichen (pdf 30 KB)
Gefahrgutrecht | Fachguppe 3.1 | Überwachungsstellen
Fachgruppe 3.1
Dr. rer. nat.