Amtliche Mitteilungen
Nach den international vereinbarten Gefahrgut-Beförderungsvorschriften ist
die Bauart jeder Verpackung, jedes Großpackmittels (IBC) und jeder
Großverpackung einer Baumusterprüfung "nach den von der zuständigen Behörde
festgelegten Verfahren" zu unterziehen. Das Bundesministerium für
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat wesentliche
Elemente dieses Verfahrens in Abstimmung mit den Bundesländern in der Anlage 3
der RSE-Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) festgelegt und der BAM darin die Ermächtigung zur Regelung
weiterer Verfahrensregeln in Form von Gefahrgutregeln, BAM-GGR, erteilt. Dies
ist in Abstimmung mit den betroffenen Kreisen und dem BMVBW durch die BAM
GGR005 "Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung von Verpackungen
zur Beförderung gefährlicher Güter" erfolgt.
RSE und GGR 005 sehen die Prüfung durch die BAM oder durch Prüfstellen vor, die
von der BAM hierfür anerkannt sind. Die Anerkennung kann sowohl die
Durchführung einzelner Prüfarten oder die gesamte Baumusterprüfung
umfassen.
Prüfstellen müssen der BAM die organisatorischen Voraussetzungen und ihre
Fachkompetenz in einem Audit nachweisen.Die Anerkennung ist befristet und gilt
in der Regel 3 Jahre. Die Verlängerung erfolgt nach positiver Auditierung durch
die BAM. Alle anerkannten Prüfstellen sind Mitglied im Arbeitskreis Prüfstellen
der BAM. Alternativ zur Teilnahme am Erfahrungsaustausch kann die Anerkennung
auf ein Jahr befristet werden.
Die Liste der anerkannten Prüfstellen ist nach deren Namen geordnet. Bei der
Auswahl einer Prüfstelle ist auf den Geltungsbereich (z.B. maximale Bruttomasse
der Prüfobjekte) der Anerkennung zu achten.
Gefahrgutrecht | Fachguppe 3.1 | AK-Prüfstellen
Fachgruppe 3.1
Dr. rer. nat.