Amtliche Mitteilungen
Nach den international vereinbarten Gefahrgut-Beförderungsvorschriften sind
metallene und Kunststoff-IBC sowie Kombinations-IBC mit
Kunststoff-Innenbehältern erstmalig und wiederkehrend einer "die zuständige
Behörde zufrieden stellenden" Inspektion und Prüfung zu unterziehen. Als
zuständige Behörde hat die BAM in Abstimmung mit den betroffenen Kreisen und
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in den
BAM-Gefahrgutregeln BAM-GGR 002 "Verfahrensregelung für Inspektionsstellen
für Gefahrgutgroßpackmittel (IBC)" festgelegt, was "zufrieden
stellend" bedeutet. Diese Regeln sehen vor, dass diese Inspektionen und
Prüfungen durch von der BAM anerkannte Inspektionsstellen nach festgelegten
Kriterien erfolgen.
Das Verfahren für die Anerkennung ist im Anhang zu den BAM-GGR 002
festgelegt.
Inspektionsstellen müssen der BAM die organisatorischen Voraussetzungen und
ihre Fachkompetenz in einem Audit nachweisen. Die Anerkennung ist befristet und
gilt in der Regel 3 Jahre. Die Verlängerung erfolgt nach positiver Auditierung
durch die BAM. Alle anerkannten Inspektionsstellen sind Mitglied im
Arbeitskreis Inspektionsstellen der BAM. Alternativ zur Teilnahme am
Erfahrungsaustausch kann die Anerkennung auf ein Jahr befristet werden. Die
verknüpfte Liste der anerkannten Inspektionsstellen ist nach deren Namen
geordnet.
Fachguppe 3.1 | AK-Inspektionsstellen
Fachgruppe 3.1