Prüfeinrichtungen
Schwadenkammer
Die Schwadenkammer wird genutzt, um toxische Schwadenbestandteile wie Kohlenmonoxid und nitrose Gase, die bei der Umsetzung eines Sprengstoffes entstehen, nachzuweisen und zu messen. Grundlage der Prüfung ist die Norm DIN EN 13631 Teil 16.
Insbesondere bei der Verwendung von Sprengstoffen im Berg- und Tunnelbau kann es auf Grund eingeschränkter Belüftung zu Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch toxische Gase kommen. Deshalb ist diese Prüfung für alle Sprengstoffe, die unter Tage eingesetzt werden, vorgeschrieben.
Die Prüfung erfolgt in einer gasdichten Sprengkammer, die für die Zündung von Sprengstoffmengen von bis zu 1 kg TNT-Äquivalent ausgelegt ist.
Nach der Zündung der Sprengstoffladung wird die Gasphase über eine Messgassonde und eine beheizbare Messgasleitung zu den Analysegeräten geleitet. Die Messung der Gaskonzentrationen von CO, CO2, NO und NO2 erfolgt kontinuierlich und simultan über einen Zeitraum von 20 Minuten.
Bei Gasdichtigkeit der Kammer bleiben die CO- und CO2-Konzentration über den gesamten Messzeitraum konstant. Bei den Stickoxiden laufen oxidative Folgereaktionen ab, die zu einer kontinuierlichen Änderung der Konzentrationen führen. Deshalb werden die Stickoxid-Konzentrationen auf den Zeitpunkt nach der Detonation extrapoliert. Aus den so ermittelten Gaskonzentrationen, dem Kammervolumen und der Sprengstoffmenge wird die Menge jedes Gases in Liter pro Kilogramm Sprengstoff berechnet.
| Volumen der Sprengkammer | 19,2 m3 |
|---|---|
| Sprengstoffmenge | bis zu 1 kg TNT-Äquivalent |
| Sprengstoffladung | Masse: 30 g bis max. 50 g pro Kubikmeter Kammervolumen |
| Bestimmung von | CO und CO2 | NO und NO2 |
|---|---|---|
| Messgerät | URAS 14 (Fa. ABB) | LIMAS 11 (Fa. ABB) |
| Messprinzip | nicht-dispersive IR-Absorption | UV-Absorption |
| Nachweisgrenze | 1 ppm | 1 ppm |
| Kalibrierung | interne
Kalibrierküvetten Prüfgas |
interne
Kalibrierküvetten Prüfgas |
Prüfeinrichtungen der BAM | Fachgruppe 2.3 | BAM Testgelände Technische Sicherheit
Fachgruppe 2.3
Explosivstoffe