Arbeitsgruppe
Nichtelektrische Geräte, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, müssen dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 94/9/EG unterzogen werden. Die erfolgreiche Konformitätsbewertung wird durch die Konformitätserklärung des Herstellers sowie im Anbringen des CE-Zeichens auf dem Gerät dokumentiert. Folgende Konformitätsbewertungsverfahren sind in der Richtlinie 94/9/EG für nichtelektrische Geräte vorgesehen:
Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M1 und 1:
Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M2 und 2:
Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3:
Die BAM als benannte Stelle (Kenn-Nr. 0589) nach EG-Richtlinie 94/9/EG führt für nichtelektrische Geräte die notwendigen Prüfungen durch. Schwerpunkt ist die Beurteilung mechanischer Zündgefahren sowie die Zertifizierungen für die EG-Baumusterprüfung bzw. die EG-Einzelprüfung. Die BAM bewahrt die Unterlagen gemäß Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 94/9/EG auf.
Das Prüfgebiet umfasst die Prüfung von Ausrüstungsteilen, Betriebsmitteln, Werkzeugen, Baugruppen und Komponenten im Hinblick auf die Gefahr der Entstehung mechanisch erzeugter Funken:
Die Richtlinie 94/9/EG verlangt von Herstellern nichtelektrischer Geräte der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M2 und 2, bei Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens "Interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII)" die Übermittlung der Unterlagen an eine benannte Stelle. Die BAM als benannte Stelle bietet eine Annahme und Aufbewahrung dieser Unterlagen an. Die zzt. gültigen Konditionen für die Aufbewahrung der Unterlagen können dem folgenden Musterangebot entnommen werden:
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Dr.-Ing.